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Förderung von Balkonkraftwerken

Im Rahmen des Kommunalen Investitionsprogramms für Klimaschutz und Innovation (KIPKI) des Landes Rheinland-Pfalz werden Fördermittel für Klimaprojekte an Kommunen vergeben. Die Ortsgemeinde Beindersheim hat beschlossen, einen Teil dieser Fördergelder direkt an Bürger weiterzureichen.

Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen für (Balkon-)PV-Anlagen

 

Präambel
Das Förderprogramm beinhaltet einen Fördertopf in Höhe von 15.000 € und ist eine Aktion der Ortsgemeinde Beindersheim im Rahmen des Kommunalen Investitionsprogramm für Klimaschutz und Innovation (KIPKI) des Landes Rehinland-Pfalz. Damit wird eine Möglichkeit geschaffen, den Auswirkungen der Klimaänderungen und den von Menschen verursachten negativen Einflüssen in einem gewissen Maße entgegen zu wirken. Insbesondere soll Mieterinnen und Mietern sowie Gebäude- und Wohnungseigentümerinnen und Eigentümern ein finanzieller Anreiz gegeben werden.

§ 1 Gegenstand der Förderung

Die Ortsgemeinde Beindersheim fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie (Balkon-)PV-Anlagen. Die Förderung erfolgt durch die Gewährung eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses der förderfähigen Ausgaben. Förderfähig sind die nachgewiesenen Materialkosten sowie die nachgewiesenen Kosten von Fachfirmen. Die Ausgaben müssen mindestens 200 € betragen, um förderfähig zu sein. Eigenleistungen sind zulässig, werden jedoch nicht als förderfähige Ausgaben berücksichtigt. Ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Ortsgemeinde Beindersheim aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel von 15.000 €.

§ 2 Förderempfängerinnen und Förderempfänger

Förderempfängerinnen und Förderempfänger sind natürliche und juristische Personen, die innerhalb der Ortsgemeinde Beindersheim Eigentümerinnen und Eigentümer eines Gebäudes im Sinne des    § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind. Abweichend hiervon sind für den Förderbaustein (Balkon-)PV-Anlagen Förderempfängerinnen und Förderempfänger Mieterinnen und Mieter von Wohnraum im Sinne des § 549 BGB sowie Eigentümerinnen und Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung, in einem Mehrparteienhaus, innerhalb der Ortsgemeinde Beindersheim.

§ 3 Art und Umfang der Förderung

Förderfähig sind die Ausgaben für die Ausstattung von Wohnungen mit (Balkon-)PV-Anlagen. Die geförderte Anlage muss den technischen Regelwerken entsprechen. Bei der zu fördernden Anlage muss es sich um eine Neuanlage handeln.

Die Förderhöhe beträgt einmalig 200 € als Festbetrag. Die Förderung wird nach Eingangsdatum des Förderantrags bei der Ortsgemeinde Beindersheim ausbezahlt. Ist die Fördersumme ausgeschöpft, besteht kein Rechtsanspruch auf eine weitere Förderung seitens der Ortsgemeinde Beindersheim.

Allgemeines

§ 4 Antragstellung

Der vollständige Antrag auf Gewährung eines Zuschusses ist vor Beginn der geplanten Maßnahme über Das Formular zu erstellen. Eine Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn vor der Förderzusage mit der geplanten Maßnahme begonnen wurde. Insoweit ist eine rückwirkende Förderung ausgeschlossen.

Für den Förderbaustein (Balkon-)PV-Anlagen müssen Mieterinnen und Mieter zusätzlich eine Einverständniserklärung der Vermieterin oder des Vermieters vorweisen. Außerdem ist zu versichern, dass die Voraussetzungen des aktuellen Hinweisblattes für einen sicheren Anschluss und Betrieb von Stecker fertigen Erzeugungsanlagen der EWE Netz GmbH eingehalten werden.

§ 5 Förderzusage und Festsetzungsbescheid

Die Förderzusage erfolgt unter Mitteilung des Bewilligungszeitraumes sowie zusätzlichen Nebenbestimmungen (z. B. Bedingungen oder Auflagen). Innerhalb des Bewilligungszeitraumes ist die geplante Maßnahme fertig zu stellen und die geforderten Nachweise sind vorzulegen. Darüber hinaus können weitere Nachweise verlangt werden, sofern diese zur Prüfung der Förderung notwendig sind.

Wenn die Anforderungen aus dieser Richtlinie erfüllt und die geforderten Nachweise erbracht werden, ergeht ein Bewilligungsbescheid mit der festgesetzten Fördersumme.

§ 6 Ausschluss der Förderung

Jede Anlage ist jeweils nur einmal förderfähig. Anlagen, die aufgrund rechtlicher Vorgaben, die vor dem 31.12.2023 bestanden, hergestellt werden müssen (z. B. durch Festsetzungen im Bebauungsplan), sind nicht förderfähig.

§ 7 Rückforderung

Die geförderten Maßnahmen sind mindestens bis fünf Jahre nach Auszahlung der Förderung zu erhalten (Zweckbindungszeitraum). Sollten die geförderten Maßnahmen vor Ablauf der fünf Jahre entfernt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden, ist die erhaltene Förderung vollständig an die Ortsgemeinde Beindersheim zurückzuzahlen.

Die Ortsgemeinde Beindersheim kann während der fünf Jahre Nachweise über den Erhalt der geförderten Maßnahmen verlangen. Werden diese Nachweise nicht erbracht, kann die Ortsgemeinde Beindersheim die erhaltene Förderung vollständig zurückverlangen.

Darüber hinaus ist die erhaltene Förderung zurückzuzahlen, wenn die Förderung durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

§ 8 Begrenzung des Förderprogramms

Die Förderungen werden auf die bereitgestellten Haushaltsmittel beschränkt. Die Reihenfolge der Förderung richtet sich nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragseingänge.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.12.2024 wieder außer Kraft.

 

Antragsformular zum Download

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